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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (EUFinSchStGEG k.a.Abk.)

G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 844 (Nr. 23); Geltung ab 28.06.2019
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Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 2 ändert mWv. 28. Juni 2019 StGB § 264, § 335a

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 264 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe „1 und 4" durch die Angabe „1 und 5" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

e)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.

f)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Nummer 2 werden nach dem Wort „gesetzlich" die Wörter „oder nach dem Subventionsvertrag" eingefügt.

2.
§ 335a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335" durch die Wörter „des § 331 Absatz 2 und des § 333 Absatz 2 sowie der §§ 332 und 334, diese jeweils auch in Verbindung mit § 335" ersetzt.

b)
In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der §§ 331 und 333" durch die Wörter „des § 331 Absatz 1 und 3 sowie des § 333 Absatz 1 und 3" ersetzt und werden die Wörter „eine künftige richterliche Handlung oder" gestrichen.