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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (EUFinSchStGEG k.a.Abk.)

G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 844 (Nr. 23); Geltung ab 28.06.2019
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Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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(Richtlinie (EU) 2017/1371)

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ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29; L 350 vom 29.12.2017, S. 50.


Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union


Artikel 1 ändert mWv. 28. Juni 2019 EUFinSchStG



Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 2 ändert mWv. 28. Juni 2019 StGB § 264, § 335a

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 264 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe „1 und 4" durch die Angabe „1 und 5" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

e)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.

f)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Nummer 2 werden nach dem Wort „gesetzlich" die Wörter „oder nach dem Subventionsvertrag" eingefügt.

2.
§ 335a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335" durch die Wörter „des § 331 Absatz 2 und des § 333 Absatz 2 sowie der §§ 332 und 334, diese jeweils auch in Verbindung mit § 335" ersetzt.

b)
In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der §§ 331 und 333" durch die Wörter „des § 331 Absatz 1 und 3 sowie des § 333 Absatz 1 und 3" ersetzt und werden die Wörter „eine künftige richterliche Handlung oder" gestrichen.


Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 28. Juni 2019 GVG § 74c

In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz" ein Komma und die Wörter „dem EU-Finanzschutzstärkungsgesetz" eingefügt.


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Juni 2019.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Katarina Barley