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Änderung § 19 eIDKG vom 12.12.2020

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§ 19 eIDKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2020 geltenden Fassung
§ 19 eIDKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 eID-Karte-Register


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).

(Text neue Fassung)

(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).

(2) 1 Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. 2 Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.

(3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

1. Familienname und Geburtsname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Tag der Geburt,

5. Ort der Geburt,

6. Anschrift,

7. Staatsangehörigkeit,

8. Seriennummer,

9. Sperrkennwort und Sperrsumme,

10. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,

11. ausstellende Behörde,

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12. die Tatsache, dass die eID-Karte in die Sperrliste eingetragen ist, und



12. die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und

13. Ordensname, Künstlername.

(4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.

vorherige Änderung

 


(5) 1 Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. 2 Absatz 4 gilt entsprechend.