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Änderung § 14a eIDKG vom 01.07.2021

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§ 14a eIDKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 14a eIDKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14a Hoheitliche Berechtigungszertifikate


vorherige Änderung

 


(1) 1 eID-Karte-Behörden und der Kartenhersteller erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. 2 Umfang und Inhalt der in Satz 1 genannten hoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich durch die aufgrund dieses Gesetzes den eID-Karte-Behörden und dem Kartenhersteller jeweils zugewiesenen Zuständigkeiten.

(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen.