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Artikel 3 - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)

Artikel 3 Änderung des eID-Karte-Gesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. April 2021 eIDKG § 25, mWv. 1. Juli 2021 § 6, § 12, § 14a (neu)

Das eID-Karte-Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen".

b)
Vor der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 14a Hoheitliche Berechtigungszertifikate".

2.
Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zuständig."

3.
Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) eID-Karte-Behörden dürfen im Rahmen der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes einen elektronischen Identitätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches Berechtigungszertifikat verwenden."

4.
Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen".

5.
Vor § 15 wird folgender § 14a eingefügt:

§ 14a Hoheitliche Berechtigungszertifikate

(1) eID-Karte-Behörden und der Kartenhersteller erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. Umfang und Inhalt der in Satz 1 genannten hoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich durch die aufgrund dieses Gesetzes den eID-Karte-Behörden und dem Kartenhersteller jeweils zugewiesenen Zuständigkeiten.

(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Anschrift" die Wörter „, einschließlich des Verfahrens der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes," eingefügt.

b)
In Nummer 9 Buchstabe a werden nach dem Wort „Geheimnummer" die Wörter „, einschließlich des Verfahrens des Neusetzens der Geheimnummer durch den Kartenhersteller nach elektronisch gestelltem Antrag" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 3 2. BMGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. BMGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 2. BMGÄndG Inkrafttreten
... Die Artikel 1, Artikel 2 Nummer 9, Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 5 Nummer 21 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 ... am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 1 und 2 sowie 4 bis 8, Artikel 3 Nummer 1 bis 5 und Artikel 4 treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 3 tritt am 2. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Artikel 9 RegMoG Änderung des eID-Karte-Gesetzes
... 19 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 wird nach ...