§ 19a eIDKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung | § 19a eIDKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271 |
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(Text alte Fassung) § 19a (neu) | (Text neue Fassung)§ 19a Verwendung von im eID-Karte-Register gespeicherten Daten |
eID-Karte-Behörden dürfen anderen eID-Karte-Behörden im automatisierten Verfahren Daten des eID-Karte-Registers übermitteln oder Daten aus eID-Karte-Registern, die in Zuständigkeit anderer eID-Karte-Behörden geführt werden, abrufen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist. |