Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des eIDKG am 13.10.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Oktober 2023 durch Artikel 3 des PassAuswMOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des eIDKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

eIDKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
eIDKG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber


(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.

(2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt

1. den Kartenhersteller,

2. die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,

3. den Sperrlistenbetreiber

und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.



§ 23 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung


(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz erheben die eID-Karte-Behörden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3.

(2) 1 Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. 2 In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. 3 Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. 4 Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. 5 Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind Kosten, die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbunden sind. 6 § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührengesetzes gelten entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen.



(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen.

(4) 1 Das Auswärtige Amt kann durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes bestimmen, dass von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden ein Zuschlag erhoben wird. 2 Der Zuschlag kann bis zu 300 Prozent betragen.



(heute geltende Fassung) 

§ 25 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung



1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1. das Muster der eID-Karte zu bestimmen,

2. den Zugriffsschutz auf die im Chip abgelegten Daten zu regeln,

3. die Einzelheiten des Antragsverfahrens zu regeln,

4. die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den eID-Karte-Behörden an den Kartenhersteller zu regeln,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Herstellung der eID-Karte und die Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort zu regeln,



5. die Herstellung der eID-Karte und die Übermittlung und Übergabe von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort zu regeln,

6. Einzelheiten der Aushändigung und den Versand der eID-Karte zu regeln,

7. die Änderung von Daten der eID-Karte wie den Namen oder die Anschrift, einschließlich des Verfahrens der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes, zu regeln,

8. die Einzelheiten zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens zu regeln,

8a. die Einzelheiten zur Einrichtung und zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, sowie zu den technischen Anforderungen an mobile Endgeräte nach § 2 Absatz 11 zu regeln,

9. die Einzelheiten

a) der Geheimnummer, einschließlich des Verfahrens des Neusetzens der Geheimnummer durch den Kartenhersteller nach elektronisch gestelltem Antrag,

b) der Sperrung und Entsperrung sowie

c) der Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennworts

festzulegen,

10. die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffentliche und private Stellen ein Benutzerkonto nach § 14 in Verbindung mit § 19 Absatz 5 des Personalausweisgesetzes anlegen und betreiben dürfen,

vorherige Änderung

11. die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und der Berechtigungszertifikate festzulegen.



11. die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und der Berechtigungszertifikate festzulegen,

12. die Einzelheiten zur Durchführung von automatisierten Mitteilungen oder automatisierten Abrufen nach § 19a sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten
festzulegen.

2 In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung bei der Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vorzusehen.