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Artikel 2 - Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften (eIDKGEG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 154a G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.11.2019, nachträglich verschoben auf 01.11.2020, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 2 Änderung des Personalausweisgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. August 2019 PAuswG § 2, § 7, § 10, § 12, § 18, § 32, § 33, § 34

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „des Geltungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr" durch die Wörter „der Europäischen Union" ersetzt.

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen."

2.
In § 7 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 5" durch die Angabe „§ 21 Absatz 4" ersetzt.

3.
§ 10 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die zuständige Personalausweisbehörde hat unverzüglich zur Aktualisierung der Sperrliste die Sperrsumme des Personalausweises an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln, wenn sie Kenntnis erlangt von

1.
dem Abhandenkommen eines Personalausweises mit elektronischem Identitätsnachweis,

2.
dem Versterben eines Ausweisinhabers oder

3.
der Ungültigkeit eines nicht im Besitz der Behörde befindlichen Ausweises nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2."

4.
In § 12 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Erfassung" ein Komma und das Wort „Echtheitsbewertung" eingefügt.

5.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt."

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
Staatsangehörigkeit,".

6.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 6 bis 6b werden aufgehoben.

bb)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6 und das Komma am Ende wird durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Die Nummern 7a bis 10 werden aufgehoben.

dd)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 7.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Nummer 5 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 sowie des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden."

7.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2 und 5" durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Nummer 2 und 5" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe „und 9" wird gestrichen.

d)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

8.
§ 34 wird wie folgt gefasst:

§ 34 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die Muster der Ausweise zu bestimmen,

2.
die Einzelheiten der technischen Anforderungen an die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten zu regeln,

3.
die Einzelheiten zu regeln über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe sowie die Form und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,

4.
die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach § 12 Absatz 2 Satz 2 zu regeln,

5.
die Herstellung des Personalausweises und die Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort zu regeln,

6.
die Einzelheiten der Aushändigung und den Versand des Personalausweises zu regeln,

7.
die Änderung von Daten des Personalausweises wie den Namen oder die Anschrift zu regeln,

8.
die Einzelheiten zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens zu regeln,

9.
die Einzelheiten

a)
der Geheimnummer,

b)
der Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber sowie

c)
der Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennworts

festzulegen,

10.
die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffentliche und private Stellen ein Benutzerkonto nach § 19 Absatz 5 anlegen und betreiben dürfen, und

11.
die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und Berechtigungszertifikate festzulegen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 eIDKGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eIDKGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 eIDKGEG Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes
... 2 Nummer 9 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „9. Anschrift; ...
Artikel 6 eIDKGEG Inkrafttreten (vom 26.11.2019)
... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. November 2020 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 4 treten am 5. August 2019 in Kraft. (3) Am 1. November 2019 treten in Kraft: ...