Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 PAuswG vom 05.08.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 PAuswG, alle Änderungen durch Artikel 2 eIDKGEG am 5. August 2019 und Änderungshistorie des PAuswG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2019 geltenden Fassung
§ 7 PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Sachliche Zuständigkeit


(1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Personalausweisbehörden).

(2) Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen zuständig (Personalausweisbehörde).

(3) Für die Einziehung nach § 29 Abs. 1 und die Sicherstellung nach § 29 Abs. 2 sind die Personalausweisbehörden, die Auslandsvertretungen und die zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigten Behörden zuständig.

(4) 1 Für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach § 21 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 4 Abs. 3 zuständig. 2 Für das Führen einer Sperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 4 Abs. 3 zuständig.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Für Diensteanbieter in Deutschland sind die für die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes zuständigen Stellen zuständig. 2 Haben Diensteanbieter ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz nicht in Deutschland, so ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 3.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Für Diensteanbieter in Deutschland sind die für die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes zuständigen Stellen zuständig. 2 Haben Diensteanbieter ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz nicht in Deutschland, so ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Sinne des § 21 Absatz 4 Satz 3.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige