§ 5 Absatz 2 Nummer 9 des Personalausweisgesetzes vom
18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „9.
- Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland" eingetragen werden,".
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626