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Änderung § 3 DTAGBefugAnO vom 01.05.2021

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§ 3 DTAGBefugAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung
§ 3 DTAGBefugAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 A. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 800
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse


(Text alte Fassung)

(1) Die Befugnis, bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen, wird auf die Leitung der Abteilung Civil Servant Matters übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Befugnis, bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen, wird auf die Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.