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Änderung § 2 DTAGBefugAnO vom 01.05.2021

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§ 2 DTAGBefugAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung
§ 2 DTAGBefugAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 A. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 800

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Befugnisse von Dienstvorgesetzten


(1) Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unmittelbar unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nimmt die Leitung des Betriebs Civil Servants Services wahr.

(Text alte Fassung)

(2) Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb der Leitung des Betriebs Civil Servants Services nimmt die Leitung der Abteilung Civil Servant Matters wahr.

(Text neue Fassung)

(2) Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb der Leitung des Betriebs Civil Servants Services nimmt die Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services wahr.