Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen, die nach §
34a Absatz 1a Satz 1 der
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel
16 des Gesetzes vom
11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen zu unterrichten sind, so zu befähigen, dass sie mit den entsprechenden Rechten, Pflichten und Befugnissen sowie mit deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut sind, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.
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Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 BewachVÄndV Änderung der Bewachungsverordnung ... 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zweck Zweck der Unterrichtung ist ... wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zweck Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen, ... 9 Absatz 2" ersetzt. 15. In § 15 werden die Wörter „die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Personen" durch die Wörter „Gewerbetreibende im Sinne des ...