§ 5 Anerkennung anderer Nachweise
Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:
- 1.
- für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 53 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 25, 42 der Handwerksordnung erworben wurden,
- 2.
- für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die von den Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind,
- 3.
- Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) und für Feldjäger in der Bundeswehr,
- 4.
- erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6.
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interne Verweise§ 9 BewachV Beschäftigte (vom 03.12.2016) ... sind, 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen Abschluss nach § 5 Nummer 1 bis 3 besitzen und 3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Absatz 2, ein ... 3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Absatz 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 oder eine Bescheinigung eines früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Absatz 1 Satz 2 oder ... Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Absatz 6 oder § 5 vorlegen. (2) Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die er ...
Zitat in folgenden NormenBildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung
V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 BewachVÄndV Änderung der Bewachungsverordnung ... der Unterrichtung sind die Sachgebiete der Anlage 3 zugrunde zu legen." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... einbezogen werden." 9. In § 5d wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 5 Nummer 1 bis 3" ersetzt. ... 5d wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 5 Nummer 1 bis 3" ersetzt. 10. § 9 wird wie folgt gefasst: ... sind, 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen Abschluss nach § 5 Nummer 1 bis 3 besitzen und 3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Absatz 2, ... 3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Absatz 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 oder eine Bescheinigung eines früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Absatz 1 Satz 2 oder ... Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Absatz 6 oder § 5 vorlegen. (2) Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die er beschäftigen ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe
V. v. 14.01.2009 BGBl. I S. 43
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