(1) Die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des
Bundesdatenschutzgesetzes finden mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 auch Anwendung, soweit der Gewerbetreibende in Ausübung seines Gewerbes Daten über Personen, die nicht in seinem Unternehmen beschäftigt sind, weder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen noch in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, nutzt oder dafür erhebt. Soweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des
Bundesdatenschutzgesetzes nur für automatisierte Verarbeitungen gelten, finden sie keine Anwendung. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des
Bundesdatenschutzgesetzes, die nur für automatisierte Verarbeitungen oder für die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien gelten, finden entsprechende Anwendung. Die §§
34 und
35 des
Bundesdatenschutzgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass §
19 Abs. 1 Satz 3 und §
20 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Anwendung finden.
(2) Der Gewerbetreibende hat die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen schriftlich zu verpflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.