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§ 17 - Bewachungsverordnung (BewachV)

neugefasst durch B. v. 10.07.2003 BGBl. I S. 1378; aufgehoben durch § 24 V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692
Geltung ab 01.04.1996; FNA: 7104-7 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 17 Übergangsvorschrift



(1) 1Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Unterrichtung befreit. 2Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(2) 1Für Personen im Sinne von § 5a Absatz 2 Nummer 4, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung durchführen, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung als erbracht. 2Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(3) Personen im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 4, die am 1. Dezember 2016 Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 der Gewerbeordnung durchführen, müssen bis zum 30. November 2017 einen Sachkundenachweis erbringen.





 

Frühere Fassungen von § 17 BewachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.12.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung
vom 01.12.2016 BGBl. I S. 2692

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 BewachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BewachV Beschäftigte (vom 03.12.2016)
... nach § 5 oder eine Bescheinigung eines früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Absatz 1 Satz 2 oder in den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung
V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 BewachVÄndV Änderung der Bewachungsverordnung
... nach § 5 oder eine Bescheinigung eines früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Absatz 1 Satz 2 oder in den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ein ... e) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 11 und 12. 17. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2666
Artikel 1 2. BewachRÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort, d) Bescheinigungen des Gewerbetreibenden nach § 17 der Bewachungsverordnung , 12. Daten aus der Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für ...