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Abschnitt 5 - Bewachungsverordnung (BewachV)

neugefasst durch B. v. 10.07.2003 BGBl. I S. 1378; aufgehoben durch § 24 V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692
Geltung ab 01.04.1996; FNA: 7104-7 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 17 Übergangsvorschrift



(1) 1Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Unterrichtung befreit. 2Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(2) 1Für Personen im Sinne von § 5a Absatz 2 Nummer 4, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung durchführen, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung als erbracht. 2Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(3) Personen im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 4, die am 1. Dezember 2016 Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 der Gewerbeordnung durchführen, müssen bis zum 30. November 2017 einen Sachkundenachweis erbringen.




§ 18 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)





Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung



(siehe BGBl. I 2003 S. 1384)




Anlage 2 (aufgehoben)







Anlage 3 (zu § 4) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden)



1.
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht

-
Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden

-
§ 34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung

insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden

2.
Bürgerliches Gesetzbuch

-
Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikaneverbot (§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB (§§ 32 bis 35) aufgezeigt werden

insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden

3.
Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Verteidigungswaffen

-
einzelne Straftatbestände (z.B. § 123, §§ 185 ff., §§ 223 ff., § 239, § 240, §§ 244 ff. StGB)

-
vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)

-
Grundzüge der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§ 152, 163 StPO)

-
Umgang mit Verteidigungswaffen (Schlagstöcke, Sprays usw.)

insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden

4.
Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (DGUV Vorschrift 23)

insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden

5.
Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen

-
Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen)

-
Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und Maßstabsverlust)

-
Konflikt/Stress (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen, Lösungshilfen)

-
richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten)

-
interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung der Diversität

-
Handlungskompetenz sowohl im Umgang mit als auch zum Schutz von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten (wie beispielsweise allein reisende Frauen, Homosexuelle, transgeschlechtliche Personen, Menschen mit Behinderung, Opfer schwerer Gewalt)

insgesamt etwa 11 Unterrichtsstunden

6.
Grundzüge der Sicherheitstechnik

-
Mechanische Sicherungstechnik

-
Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung

-
Brandschutz

insgesamt etwa 5 Unterrichtsstunden




Anlage 4 (zu § 5c Abs. 6) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung



(siehe BGBl. I 2003 S. 1387)