Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28 ZApprO vom 01.10.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ÄApprOuaÄndV am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie der ZApprO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 28 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 28 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Zeitpunkt der Prüfung


(Text alte Fassung)

Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens zwei Jahren abgelegt.

(Text neue Fassung)

Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin abgelegt.