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Artikel 9 - Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen (2. EUProspVOAnpG k.a.Abk.)

Artikel 9 Inkrafttreten



(1) Die Artikel 1, 2, 3 mit Ausnahme von Nummer 3, die Artikel 4, 6 Nummer 1 und Artikel 8 mit Ausnahme von Absatz 6 Nummer 1 *) treten am 21. Juli 2019 in Kraft.

(2) Artikel 8 Absatz 6 Nummer 2 und 3 *) tritt zwölf Monate nach dem Tag der Verkündung in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

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*)
Anm. d. Red.: Die Regelungen der Absätze 1 und 2 in Bezug auf Artikel 8 Absatz 6 Nummer 2 und 3 widersprechen sich. Es wurde hier die Regelung des Absatz 2 berücksichtigt.
**)
Die Verkündung erfolgte am 15. Juli 2019.

 
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