Das
Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom
20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2 oder 3" durch die Wörter „Nummer 2, 3 oder 4" ersetzt.
- 2.
- § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.
- b)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- die Anforderungen an die Unterkünfte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, zur Verfügung gestellt werden, und".
- c)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
- 3.
- In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 4" durch die Wörter „Nummer 4 und 5" ersetzt.
- 4.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.
- b)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- die Behörden der Zollverwaltung zur Prüfung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 4 befugt sind, bei einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkünfte für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu jeder Tages- und Nachtzeit zu betreten."
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt."
- 5.
- § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1" die Wörter „Nummer 1 oder 3" eingefügt.
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- c)
- In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.
- 6.
- In den §§ 16, 18 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „bis 3" durch die Angabe „bis 4" ersetzt.
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- *
- Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Teilen des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16).
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626