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§ 17 - Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)

G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
Geltung ab 24.04.2009; FNA: 810-20 Arbeitsförderung
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§ 17 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden



1Die §§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 geben,

2.
die nach § 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben, und

3.
die Behörden der Zollverwaltung zur Prüfung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 4 befugt sind, bei einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkünfte für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu jeder Tages- und Nachtzeit zu betreten.

2Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können im Rahmen der Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden. 3Für die Datenverarbeitung, die dem in § 16 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums nach § 20 Abs. 2 dient, findet § 67 Absatz 3 Nummer 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung. 4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt.





 

Frühere Fassungen von § 17 AEntG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2025Artikel 8 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 115 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 18.07.2019Artikel 2 Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
vom 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
aktuellvor 18.07.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 AEntG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 AEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEntG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 AEntG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2025)
... gewährt oder einen Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig leistet, 2. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des ... eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt, 3. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV)
V. v. 26.11.2014 BGBl. I S. 1825; zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
§ 2 MiLoMeldV Abwandlung der Anmeldung (vom 30.12.2025)
... von Datum und Uhrzeiten zu konkretisieren ist, 4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetztes und § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erforderlichen ... Ende der Werk- oder Dienstleistung, 3. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetztes und § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erforderlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Artikel 2 SoMiBG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*
... Angabe „Nr. 4" durch die Wörter „Nummer 4 und 5" ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: a) ...

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 8 SchwarzArbMoG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe ... 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23" ersetzt. b) Die Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden ...
Artikel 19 SchwarzArbMoG Folgeänderungen
... von Datum und Uhrzeiten zu konkretisieren ist, 4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetztes und § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erforderlichen ... Ende der Werk- oder Dienstleistung, 3. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetztes und § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erforderlichen ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 115 2. DSAnpUG-EU Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
...  § 17 Satz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 ...