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Artikel 18 - Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SoMiBG k.a.Abk.)

Artikel 18 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am 30. Juli 2020 in Kraft, soweit Arbeitgeber mit Sitz im Ausland betroffen sind.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Juli 2019.

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