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Artikel 2 - Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SoMiBG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Juli 2019 AEntG § 3, § 5, § 6, § 17, § 23, § 16, § 18, § 19, mWv. 30. Juli 2020

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2 oder 3" durch die Wörter „Nummer 2, 3 oder 4" ersetzt.

2.
§ 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
die Anforderungen an die Unterkünfte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, zur Verfügung gestellt werden, und".

c)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

3.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 4" durch die Wörter „Nummer 4 und 5" ersetzt.

4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

b)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

c)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
die Behörden der Zollverwaltung zur Prüfung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 4 befugt sind, bei einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkünfte für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu jeder Tages- und Nachtzeit zu betreten."

b)
In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt."

5.
§ 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1" die Wörter „Nummer 1 oder 3" eingefügt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

6.
In den §§ 16, 18 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „bis 3" durch die Angabe „bis 4" ersetzt.

---

*
Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Teilen des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16).



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SoMiBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoMiBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 SoMiBG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am 30. Juli 2020 in Kraft, soweit Arbeitgeber mit Sitz im Ausland betroffen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 115 2. DSAnpUG-EU Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... 17 Satz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Nr. 4" durch die ...