§ 3 - Pachtkreditgesetz (PachtkredG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 05.08.1951 BGBl. I S. 494; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 01.01.1951; FNA: 7813-1 Pachtwesen

§ 3



(1) Das Pfandrecht erstreckt sich auf das gesamte, dem Pächter zur Zeit der Niederlegung des Verpfändungsvertrages gehörende Inventar. Sollen einzelne Inventarstücke von der Verpfändung ausgenommen werden, so müssen sie im Verpfändungsvertrag einzeln und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale bezeichnet werden.

(2) Das Pfandrecht erstreckt sich weiter auf Inventarstücke, die der Pächter nach der Entstehung des Pfandrechts erwirbt, sobald er sie in das Inventar einverleibt. Dies gilt nicht, wenn die Erstreckung des Pfandrechts durch eine schriftliche Vereinbarung des Pächters und des Pfandgläubigers ausgeschlossen und die Vereinbarung bei dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Gericht niedergelegt worden ist. In der Vereinbarung muß das Inventarstück unter Angabe seiner kennzeichnenden Merkmale bezeichnet werden.



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