Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 2 - Besondere Gebührenverordnung Nagoya-Protokoll (NagProtBGebV)

Artikel 2 V. v. 18.07.2019 BGBl. I S. 1107, 1108 (Nr. 28)
Geltung ab 03.08.2019 bis 01.10.2021; FNA: 791-9-7 Naturschutz
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§ 2 Geltung des Bundesgebührengesetzes



(1) Die Erhebung und Bemessung von Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes.

(2) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz findet auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung keine Anwendung.



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