Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Besondere Gebührenverordnung über Gebühren und Auslagen für Maßnahmen des Bundesamtes für Naturschutz nach § 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (Besondere Gebührenverordnung Nagoya-Protokoll - NagProtBGebV)

Artikel 2 V. v. 18.07.2019 BGBl. I S. 1107, 1108 (Nr. 28)
Geltung ab 03.08.2019 bis 01.10.2021; FNA: 791-9-7 Naturschutz
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§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 2 Geltung des Bundesgebührengesetzes
§ 3 Außerkrafttreten

§ 1 Gebühren und Auslagen



Für Anordnungen und Abhilfemaßnahmen nach § 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren in Höhe von 50 bis 20.000 Euro sowie Auslagen.

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§ 2 Geltung des Bundesgebührengesetzes



(1) Die Erhebung und Bemessung von Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes.

(2) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz findet auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung keine Anwendung.

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§ 3 Außerkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 1. Oktober 2021 NagProtBGebV

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft.



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