Für Anordnungen und Abhilfemaßnahmen nach
§ 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren in Höhe von 50 bis 20.000 Euro sowie Auslagen.
(1) Die Erhebung und Bemessung von Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des
Bundesgebührengesetzes.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft.