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Artikel 2 - Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (3. StAGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Einschränkung eines Grundrechts



Durch Artikel 1 dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit aus Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes eingeschränkt.

 
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