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Artikel 1 - Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (3. StAGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. August 2019 StAG § 8, § 9, § 10, § 13, § 17, § 28, § 35

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und" eingefügt.

b)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

d)
Nach der Nummerierung wird folgender Wortlaut angefügt:

„seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist."

2.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummernbezeichnung „1." wird gestrichen.

b)
Nach dem Wort „vorliegt" wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

c)
Nummer 2 wird aufgehoben.

3.
§ 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und" eingefügt.

b)
In Nummer 6 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

d)
Nach der Nummerierung wird folgender Wortlaut eingefügt:

„seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist."

4.
In § 13 werden die Wörter „sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen" durch die Wörter „ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen" ersetzt.

5.
§ 17 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28),".

6.
§ 28 wird wie folgt gefasst:

§ 28

(1) Ein Deutscher, der

1.
auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt oder

2.
sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligt,

verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, er würde sonst staatenlos.

(2) Der Verlust nach Absatz 1 tritt nicht ein,

1.
wenn der Deutsche noch minderjährig ist oder,

2.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 1, wenn der Deutsche auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages zum Eintritt in die Streitkräfte oder in den bewaffneten Verband berechtigt ist.

(3) Der Verlust ist im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 nach § 30 Absatz 1 Satz 3 von Amts wegen festzustellen. Die Feststellung trifft bei gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen im Inland die oberste Landesbehörde oder die von ihr nach Landesrecht bestimmte Behörde. Befindet sich der Betroffene noch im Ausland, findet gegen die Verlustfeststellung kein Widerspruch statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung."

7.
In § 35 Absatz 3 wird die Angabe „fünf" durch die Angabe „zehn" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. StAGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. StAGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 3. StAGÄndG Einschränkung eines Grundrechts
...  Artikel 1 dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit aus ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 44 FachKrEG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1124 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 ...