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Änderung § 19 WSG vom 25.10.2020

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§ 19 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2020 geltenden Fassung
§ 19 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023


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(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden die folgenden Sonderzahlungen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gewährt:

1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie

2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.

(2) Die Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 wird nur gewährt, wenn

1. das Wehrdienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden hat und

2. mindestens an einem Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat.

(3) Die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 werden nur gewährt, wenn

1. das Wehrdienstverhältnis in dem jeweiligen Monat besteht und

2. mindestens an einem Tag in dem jeweiligen Monat ein Anspruch auf Wehrsold besteht.

(4) 1 § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. 2 Maßgebend sind jeweils

1. für die einmalige Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 die Verhältnisse am 1. Mai 2023,

2. für die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Monats.

(5) Den Sonderzahlungen nach Absatz 1 stehen entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt.