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Änderung § 2 USG vom 01.01.2020

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§ 2 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 2 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 19b G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Teilzeit


(Text alte Fassung)

1 Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. 2 Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 2 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. 3 Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt.

(Text neue Fassung)

1 Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. 2 Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. 3 Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt.