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Artikel 19b - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 19b Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes


Artikel 19b wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 USG § 2, § 11a (neu), § 24

Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Kapitel 2 Abschnitt 2 wird das Wort „Prämie" durch das Wort „Prämien" ersetzt.

b)
Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 11a Prämie für besondere Einsatzbereitschaft".

c)
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

§ 24 (weggefallen)".

2.
In § 2 Satz 2 wird die Angabe „23 Absatz 2" durch die Angabe „23 Absatz 3" ersetzt.

3.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

§ 11a Prämie für besondere Einsatzbereitschaft

(1) Reservistendienst Leistenden kann für ihre Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden. Voraussetzung ist eine Entscheidung nach § 42b Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die entsprechende Verwendung von Soldatinnen und Soldaten.

(2) Die Prämie beträgt 70 Prozent der entsprechenden Prämie für Soldatinnen und Soldaten nach § 42b Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. § 42b Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend."

4.
§ 24 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 19b Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19b SVReformG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVReformG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 SVReformG Weitere Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das durch Artikel 19b dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 ...
Artikel 90 SVReformG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 29.12.2022)
... der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft. (1a) Die Artikel 19a und 19b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 33 tritt mit ...