Dem
§ 27 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom
3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1080) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
-
„(4) Die Aufbewahrung der Rückstellmuster nach Absatz 1 muss im Geltungsbereich des
Arzneimittelgesetzes erfolgen. Von Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Rückstellmuster in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelagert werden."
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324