Die
Arzneimittelhandelsverordnung vom
10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1080) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 wird nach den Wörtern „Blutbestandteile ersetzen" ein Komma und werden die Wörter „und anderen Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie" eingefügt.
- 2.
- In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „Blutbestandteile ersetzen" ein Komma und werden die Wörter „und anderen Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie" eingefügt.
Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370