Artikel 21 - Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (AMVSÄndG k.a.Abk.)

G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385
Geltung ab 16.08.2019, abweichend siehe Artikel 21
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Artikel 21 Inkrafttreten


Artikel 21 hat 4 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Artikel 10 und 10a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

(2a) Artikel 1 Nummer 20 und 23 Buchstabe c tritt am 15. August 2020 in Kraft.


(4) Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt am 18. Dezember 2019 in Kraft.

(5) Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc tritt am 16. August 2022 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. August 2019.


Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften B. v. 10. August 2022 BGBl. I S. 1385 m.W.v. 28. Januar 2022

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Frühere Fassungen von Artikel 21 Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.01.2022 (15.08.2022)Berichtigung des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 10.08.2022 BGBl. I S. 1385
aktuell vorher 05.10.2021Artikel 5 Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
aktuell vorher 23.05.2020Artikel 12 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 6 Implantateregister-Errichtungsgesetz (EIRD)
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2494
aktuellvor 18.12.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 21 Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 AMVSÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMVSÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
B. v. 10.08.2022 BGBl. I S. 1385
Berichtigung TAMGEGB
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird aufgehoben. 2. Artikel 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 5 TAMGEG Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (vom 28.01.2022)
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird aufgehoben. 2. Artikel 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) ...

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 12 2. COVIfSGAnpG Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... Artikel 21 des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 2 ...


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