Änderung Artikel 2 Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 05.10.2021

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.10.2021 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
 

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(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 67 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 9 wird die Angabe '5 und 7' durch die Angabe '6' ersetzt.

2. In Absatz 3b wird die Angabe 'und 7' durch die Angabe 'und 6' ersetzt.



 
 



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