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§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)

Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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§ 7 Nachteilsausgleich



(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt.

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Dienstbehörde und

2.
im Übrigen das Prüfungsamt (§ 39).

(3) 1Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2Bei schwerbehinderten Menschen und bei gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. 3Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 4Die Kosten für das Gutachten trägt die Dienstbehörde.

 
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