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Änderung § 58 MDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2023

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§ 58 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 58 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung


(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1 Angehörige des Prüfungsamts können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. 2 Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten:

1. Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes,

(Text alte Fassung)

2. Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,

(Text neue Fassung)

2. Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,

3. den Leiterinnen oder den Leitern des Bundesnachrichtendienstes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie

4. in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen.

(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keine Aufzeichnungen machen.

(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.



 

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