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§ 58 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)

Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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§ 58 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1Angehörige des Prüfungsamts können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. 2Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten:

1.
Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes,

2.
Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,

3.
den Leiterinnen oder den Leitern des Bundesnachrichtendienstes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie

4.
in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen.

(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keine Aufzeichnungen machen.

(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.





 

Frühere Fassungen von § 58 MDBNDVerfSchVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2865

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 58 MDBNDVerfSchVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 MDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MDBNDVerfSchVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Artikel 1 2. BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt. 2. In § 58 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die ...