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Änderung § 35 MDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2025
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§ 35 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 35 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Ausbildungsplan für die Praktika | |
(1) Die Dienstbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan für die Praktika auf. (2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen. (3) Der Ausbildungsplan wird der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt gegeben. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) 1 Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann von der Ausbildungsbehörde geändert werden. 2 Die Änderung ist der Dienstbehörde, wenn Ausbildungsbehörde und Dienstbehörde nicht identisch sind, und der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen. |
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