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§ 35 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)

Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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§ 35 Ausbildungsplan für die Praktika



(1) Die Dienstbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan für die Praktika auf.

(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.

(3) Der Ausbildungsplan wird der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt gegeben.

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