Das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung organisiert die Prüfungen und führt sie durch.
(1) 1Das Prüfungsamt bestellt Prüfende in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. 2Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Bestellt werden sollen als Prüfende
- 1.
- für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes und
- 2.
- für die Fachrichtung „Verfassungsschutz" überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz.