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Synopse aller Änderungen der MDBNDVerfSchVDV am 20.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. August 2021 durch Artikel 2 der BLRFoV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MDBNDVerfSchVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Vorbereitungsdienst
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
    § 2 Ausbildungsziele
    § 3 Dienstbehörde
    § 4 Ausbildungsbehörden
    § 5 Dienstaufsicht
    § 6 Erholungsurlaub
    § 7 Nachteilsausgleich
    § 8 Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in den Prüfungen
    § 9 Prüfende
    § 10 Abweichende Bewertungen
Teil 2 Auswahlverfahren
    § 11 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
    § 12 Auswahlkommission
    § 13 Teile des Auswahlverfahrens
    § 14 Festlegungen der Dienstbehörde
    § 15 Schriftlicher Teil
    § 16 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge
    § 17 Zulassung zum mündlichen Teil
    § 18 Mündlicher Teil
    § 19 Bestehen des mündlichen Teils
    § 20 Gesamtergebnis und Rangfolge
    § 21 Täuschung
Teil 3 Ausbildung
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 22 Dauer und Gliederung der Ausbildung
       § 23 Lehrplan
       § 24 Leistungstests
       § 25 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests
       § 26 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests
    Abschnitt 2 Fachtheoretische Ausbildung
       § 27 Lehrgebiete
       § 28 Organisation und Durchführung
       § 29 Leistungstests
       § 30 Zeugnis über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Leistungstests
    Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung
       § 31 Gliederung, Organisation und Durchführung
       § 32 Ausbildungsleitung
       § 33 Ausbildende
       § 34 Praktikumsordnung
       § 35 Ausbildungsplan für die Praktika
       § 36 Bewertung der Praktika
       § 37 Leistungstests
       § 38 Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Praktika und der Leistungstests
Teil 4 Prüfungen
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 39 Organisation und Durchführung
       § 40 Bestellung von Prüfenden
    Abschnitt 2 Zwischenprüfung
       § 41 Zweck
       § 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung
       § 43 Prüfende für die Zwischenprüfung
       § 44 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
       § 45 Bestehen der Zwischenprüfung
       § 46 Zwischenprüfungszeugnis
       § 47 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung
       § 48 Wiederholung der Zwischenprüfung
    Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
       Unterabschnitt 1 Bestandteile
          § 49 Bestandteile der Laufbahnprüfung
       Unterabschnitt 2 Schriftliche Abschlussprüfung
          § 50 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung
          § 51 Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung
          § 52 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung
          § 53 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung
       Unterabschnitt 3 Mündliche Abschlussprüfung
          § 54 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
          § 55 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung
          § 56 Prüfungskommission
          § 57 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
          § 58 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung
          § 59 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung
          § 60 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
          § 61 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
       Unterabschnitt 4 Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung
          § 62 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
          § 63 Wiederholung der Laufbahnprüfung
          § 64 Abschlusszeugnis
          § 65 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
    Abschnitt 4 Weitere Prüfungsvorschriften
       § 66 Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
       § 67 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen
       § 68 Prüfungsakte und Einsichtnahme
       § 69 Entscheidung über Widersprüche
Teil 5 Schlussvorschriften
    § 70 Übergangsvorschriften

§ 48 Wiederholung der Zwischenprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.



(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate und spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundlehrgangs statt.

(3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.



§ 63 Wiederholung der Laufbahnprüfung


vorherige Änderung

(1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.



(1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt,

1. welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und

2. welche Leistungstests zu absolvieren sind.

(3) Bei der Wiederholung von Teilen der Ausbildung sind auch die entsprechenden Leistungstests zu wiederholen.

(4) 1 Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr betragen. 2 Die Wiederholungsfrist wird vom Prüfungsamt festgelegt. 3 Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist.

(5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Leistungstests und der Laufbahnprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.