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§ 1 - Pfandbrief-Barwertverordnung (PfandBarwertV)

V. v. 14.07.2005 BGBl. I S. 2165; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 21.07.2005; FNA: 7628-8-1 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 1 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
"Barwert" die Summe aller mittels jeweils marktüblicher Zinskurven auf den aktuellen Tag abgezinsten Zahlungsströme und

2.
"Wechselkurs" der Wert einer Fremdwährungseinheit, wie er sich auf der Grundlage der aktuellen, von der Europäischen Zentralbank täglich veröffentlichten Euro-Referenzkurse ergibt.

Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die aktuellen Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen zugrunde zu legen.

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