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Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung (PfandRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 (Nr. 36); Geltung ab 08.10.2022, abweichend siehe Artikel 9

Eingangsformel 1)



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund

-
des § 4 Absatz 6, des § 5 Absatz 3 und Absatz 2 Satz 3, des § 16 Absatz 4, des § 24 Absatz 5, des § 26d Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes, von denen § 4 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g und § 5 Absatz 3 und Absatz 2 Satz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c und d des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1063) geändert worden sind und § 16 Absatz 4, § 24 Absatz 5 und § 26d Absatz 3 zuletzt durch Artikel 352 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 1 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 10. Mai 2021 (BGBl. I S. 1095) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz,

-
des § 27a Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 10. Mai 2021 (BGBl. I S. 1095) geändert worden ist, sowie

-
des § 22d Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 4a Nummer 4 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist,

nach Anhörung der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft:


---
1)
Artikel 1 dieser Verordnung dient der weiteren Umsetzung von Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).


Artikel 1 Verordnung über pfandbriefrechtliche Meldungen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Oktober 2022 PfandMeldeV

(gesamter Text siehe Pfandbrief-Meldeverordnung - PfandMeldeV)


Artikel 2 Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Oktober 2022 PfandBarwertV § 5, § 6, mWv. 1. Januar 2023 § 5, § 7, § 8

Die Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005 (BGBl. I S. 2165), die zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Semikolon und werden die Wörter „sich ergebende negative Zinssätze sind auf null zu setzen" gestrichen.

bb)
Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „sieben" ersetzt und nach der Angabe „1 Jahr," die Angabe „2 Jahre," eingefügt.

bbb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „aktuellen" die Wörter „in Basispunkten ausgedrückten" eingefügt und die Wörter „und im Anschluss daran mit Faktor 100" gestrichen.

ccc)
Nach Satz 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Solange für mindestens eine der verwendeten Stützstellen einer Zinskurve an mindestens einem der vorherigen 250 Bankarbeitstage ein Zinssatz von null oder ein negativer Zinssatz vorliegt, ist abweichend von Satz 2 für die Zinssätze sämtlicher Stützstellen dieser Zinskurve die Standardabweichung der in Basispunkten ausgedrückten Tagesdifferenzen auf Basis des historischen Beobachtungszeitraumes der vorherigen 250 Bankarbeitstage zu bestimmen. Satz 4 findet dann keine Anwendung."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023

 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Kanada" ein Komma und die Wörter „Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023

3.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.

c)
Nummer 4 wird Nummer 3.

4.
§ 8 Satz 3 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 3 Änderung der Deckungsregisterverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Oktober 2022 DeckRegV § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 11, § 12, § 12a, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, Anlage 2, Anlage 3

Die Deckungsregisterverordnung vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2074), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, an Verfahren und Dokumentation der Zustimmung des Treuhänders nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Deckungsregister für eine Pfandbriefgattung kann nach Maßgabe des Teils 3 in Papierform oder nach dauerhafter Wahl der Pfandbriefbank als elektronisches Register geführt werden."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Wird ein in Papierform geführtes Deckungsregister in körperlich nicht dauerhaft verbundener Form geführt, hat jede Seite des Deckungsregisters die in Satz 3 genannten Angaben zu enthalten und ist fortlaufend zu nummerieren. Im Fall des Satzes 4 hat der Treuhänder zudem eigenhändig jede Seite mit zumindest seinem Namenskürzel zu versehen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ansprüche aus Derivategeschäften im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter „Derivategeschäfte im Sinne des § 4b" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Deckungswerte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3, des § 18 Absatz 1 zweite Alternative (ausländische Sicherungsrechte), des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2, des § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 26f Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Pfandbriefgesetzes können weitere Unterregister geführt werden."

cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Werden Eintragungen aus einem Unterregister in das Hauptregister übertragen, so

1.
sind diese dort mit der fortlaufenden Nummer des Hauptregisters und dem Datum der Übertragung zu verzeichnen,

2.
sind die weiteren nach den §§ 9 bis 14 erforderlichen Angaben aus dem Unterregister in das Hauptregister zu übertragen und

3.
ist in der nach § 8 Absatz 3 für Bemerkungen vorzusehenden Spalte zu vermerken, dass es sich um einen Übertrag aus dem bezeichneten Unterregister handelt; hierbei sind laufende Nummern und Datumsangaben sämtlicher Eintragungen des Unterregisters anzugeben, anhand derer sich der Bestand des eingetragenen Deckungswerts zum Zeitpunkt der Übertragung in das Hauptregister nachvollziehen lässt.

Nach vollständiger Übertragung der Eintragungen eines Unterregisters ist der Hinweis auf dieses Unterregister im Hauptregister zu löschen. Das Unterregister zum Stand der Übertragung in das Hauptregister ist dann als Anlage zum Deckungsregister zu den Akten zu nehmen und mindestens für zehn Jahre aufzubewahren."

4.
Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme der in Spalte 1 enthaltenen Angaben und mit Ausnahme von Löschungsvermerken nicht für die Eintragungen von Deckungswerten, bei denen seit der ordnungsgemäßen vollständigen Löschung mindestens zehn Jahre verstrichen sind."

5.
Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 5 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „und" durch das Wort „sowie" und werden die Wörter „der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „des Datenschutzes und der Datensicherheit" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
der Austausch von Daten aus dem oder für das Deckungsregister im System und bei Einsatz öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit)."

b)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Das Original und mindestens eine Sicherungskopie des Deckungsregisters müssen auf Datenträgern gespeichert werden, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Pfandbriefgesetzes befinden. Im Falle einer technischen Auslagerung ist zudem sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen im Fall der Insolvenz der Pfandbriefbank verpflichtet ist, die Datensätze in einer Form, die elektronisch mit standardisierten Datenbankanwendungen verarbeitet werden kann, an den Sachwalter zu übermitteln."

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Grundbuchs" die Wörter „(Gemarkung, Flur, Flurstück)" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In letzterem Falle sind hierzu das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Grundbuchblatts sowie zusätzlich die Postadresse oder eine sonstige ortsübliche Lagebezeichnung des Grundstücks anzugeben."

b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „zumindest auch" gestrichen und die Wörter „den Spalten 1 und 2a" durch die Angabe „Spalte 1" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Im Falle eines elektronisch geführten Deckungsregisters kann die Zustimmung zur Löschung auch mittels geeigneten Authentifizierungsinstruments nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes erteilt werden. Ein geeignetes Authentifizierungsinstrument ist ein Verfahren, das den Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des Artikels 4 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) genügt, wobei die Freigabe der elektronischen Zustimmungserklärung durch den Treuhänder stets mindestens eines Authentifizierungselements bedarf. Die elektronische Löschungszustimmung muss beweissicher dokumentiert werden."

c)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Deckungswert" die Wörter „zugunsten der Pfandbriefbank" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Zeitpunkt" die Wörter „(Datum, Uhrzeit)" und nach dem Wort „Refinanzierungsregister" die Wörter „sowie in den Fällen des § 22b des Kreditwesengesetzes der zur Übertragung Verpflichtete" eingefügt.

8.
In § 10 Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „Beiblätter sind mit" die Wörter „den in § 4 Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Angaben und dem Zusatz Beiblatt zu versehen und mit" eingefügt.

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „vollen" und werden die Wörter „Genehmigung oder" gestrichen.

b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „zumindest auch" gestrichen und die Wörter „den Spalten 1 und 2" durch die Angabe „Spalte 1" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Nr. 5 Satz 4 und 5" durch die Angabe „§ 9 Nummer 5 Satz 4 bis 8" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 2a Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei der betreffenden Forderung unter Benennung des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 5 einzutragen."

10.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 9" durch die Angabe „den §§ 9 und 10" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„In der Überschrift tritt anstelle des Zusatzes (Hypotheken) der Zusatz (Schiffshypotheken)."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des § 23 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes ist das Sicherungsverhältnis über Ansprüche aus der Schiffsversicherung in Spalte 6 einzutragen."

11.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 9" durch die Angabe „den §§ 9 und 10" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„In der Überschrift tritt anstelle des Zusatzes (Hypotheken) der Zusatz (Flugzeughypotheken)."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des § 26c Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes ist das Sicherungsverhältnis über Ansprüche aus der Flugzeugversicherung in Spalte 6 einzutragen."

12.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Ansprüchen aus" gestrichen.

b)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Ansprüche aus" durch das Wort „von" ersetzt.

c)
In Nummer 1 Satz 2 wird das Wort „Registrierungsnummer" durch die Wörter „bankinterne Registrierungsnummer bei" ersetzt.

d)
In Nummer 3 werden die Wörter „Höhe der Zinssätze" durch die Wörter „die vereinbarten Zinssätze oder Referenzzinssätze nebst Auf- oder Abschlägen" ersetzt.

e)
In Nummer 4 werden die Wörter „Registrierungsnummer des Vertragspartners" durch die Wörter „interne Registrierungsnummer beim Vertragspartner der Pfandbriefbank" ersetzt.

f)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Spalte 6 enthält unter Buchstabe a das Abschlussdatum des Rahmenvertrags, der das Derivategeschäft regelt, unter Buchstabe b das Abschlussdatum des Einzelabschlusses, unter Buchstabe c die Ursprungslaufzeit des Einzelabschlusses und unter Buchstabe d das Fälligkeitsdatum des Einzelabschlusses."

g)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Treuhänder" die Wörter „bei einem in Papierform geführten Deckungsregister" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 8 Absatz 4 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes und § 9 Nummer 5 Satz 6 bis 8 gelten entsprechend."

h)
Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „zumindest auch" gestrichen und die Wörter „den Spalten 1 bis 3 und 6" durch die Angabe „Spalte 1" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 9 Nr. 5 Satz 4 und 5" durch die Wörter „§ 9 Nummer 5 Satz 4 bis 8" ersetzt.

i)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 2a Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei dem betreffenden Derivategeschäft unter Benennung des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 10 einzutragen."

13.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes" durch die Wörter „der barwertigen sichernden Überdeckung sowie anderer weiterer Deckungswerte" ersetzt.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie § 26f Absatz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.

c)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" ersetzt.

d)
Satz 3 wird aufgehoben.

e)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2a und 3 des Pfandbriefgesetzes sind in Spalte 2 die kontoführende Stelle und die IBAN im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden ist, anzugeben. Satz 3 gilt entsprechend, soweit es sich bei anderen zur Deckung verwendeten Geldforderungen ebenfalls um Guthaben handelt. Handelt es sich bei den Geldforderungen um jeweilige Guthaben aus Kontoverbindungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 1 Nummer 3 oder § 26f Absatz 1 Nummer 3 des Pfandbriefgesetzes, so kann in Spalte 3 die Betragsangabe unterbleiben. Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 2a Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei der betreffenden Forderung unter Benennung des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 5 einzutragen."

14.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Umfang der Aufzeichnung und Form der Übermittlung

(1) Die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes hat sämtliche Eintragungen in den Deckungsregistern vollständig wiederzugeben.

(2) Die Aufzeichnung ist der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln. Hierzu ist ein geeigneter, nicht mehr als einmal beschreibbarer Datenträger zu verwenden. Auf dem Datenträger sind der Name der Pfandbriefbank, die Pfandbriefgattungen, auf die sich die auf dem Datenträger gespeicherte Aufzeichnung bezieht, sowie das Datum des Datenabzugs dauerhaft anzubringen."

15.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes mindestens" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zusätzlich hat der Treuhänder auf einem auf dem Datenträger anzubringenden Aufkleber, der so mit dem Datenträger dauerhaft verbunden sein muss, dass er sich nicht ohne erkennbare Beschädigungen wieder entfernen lässt, seine Namensunterschrift beizufügen."

16.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „50" durch das Wort „zwei" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird nach den Wörtern „Befugnisse zum" das Wort „physischen" eingefügt.

17.
Dem § 18 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Abweichend von § 15 Absatz 1 braucht die elektronisch zu übermittelnde Aufzeichnung vor dem 1. Juli 2021 in das Deckungsregister vorgenommene Eintragungen nur wiederzugeben, soweit sie der Pfandbriefbank am 8. Oktober 2022 in elektronischer Form bereits vorliegen. Macht die Pfandbriefbank von der Möglichkeit des Satzes 1 Gebrauch, so hat sie bei der jeweiligen Übermittlung der Aufzeichnung in elektronischer Form für Stichtage nach dem 30. Juni 2021 das Datum des Stichtags derjenigen Aufzeichnung anzugeben, die die jüngste nicht von der elektronisch übermittelten Aufzeichnung umfasste Eintragung enthält. In diesem Fall hat die Bundesanstalt auf die für Stichtage bis einschließlich des in Satz 2 bezeichneten Stichtags übermittelten Aufzeichnungen § 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufbewahrungsdauer 50 Jahre beträgt.

(4) Auf vor dem 1. Juli 2023 vorgenommene Eintragungen finden die §§ 9 bis 12a und § 14 in ihrer am 7. Oktober 2022 geltenden Fassung Anwendung. § 4 Absatz 1 Satz 5 gilt nur für Seiten eines Hauptregisters oder Unterregisters, auf denen nach dem 30. Juni 2023 Eintragungen vorgenommen werden."

18.
In Anlage 2 werden in der Überschrift der Spalte 3 die Wörter „Genehmigung bzw." gestrichen.

19.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift des Formulars DR 3 wird das Wort „(Schiffshypotheken)" durch die Wörter „(Schiffshypotheken)/(Flugzeughypotheken)" ersetzt.

b)
Die Überschrift von Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

„bankinterne Registrierungsnummer bei der Pfandbriefbank".

c)
Die Überschrift von Spalte 5 wird wie folgt gefasst:

„interne Registrierungsnummer beim Vertragspartner der Pfandbriefbank".

d)
Die Überschrift von Spalte 6 wird wie folgt gefasst:

„a)
Rahmenvertrag vom

b)
Einzelabschluss vom

c)
Ursprungslaufzeit Einzelabschluss

d)
Fälligkeitsdatum Einzelabschluss".


Artikel 4 Weitere Änderung der Deckungsregisterverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2022 DeckRegV § 4, § 11, § 12, § 12a, § 13, § 14

Die Deckungsregisterverordnung vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2074), die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2, des § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 26f Absatz 1 Nummer 2 bis 4" durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und der Nummer 4" ersetzt.

2.
In § 11 Nummer 5 werden die Wörter „§ 20 Absatz 2a Satz 3" durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

4.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „§ 26f Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 26f Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

5.
In § 13 werden die Wörter „§ 20 Absatz 2a Satz 3" durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie § 26f Absatz 1 Nummer 2 bis 4" durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und der Nummer 4" ersetzt.

b)
In Satz 5 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 1 Nummer 3 oder § 26f Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, sowie nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4" ersetzt.

c)
In Satz 6 werden die Wörter „§ 20 Absatz 2a Satz 3" durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Beleihungswertermittlungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Oktober 2022 BelWertV § 3, § 4, § 5, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 18, § 19, § 20, § 22, § 23, § 24, § 25, § 28, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, mWv. 9. Oktober 2022 § 26

Die Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3041) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Feststellung nachhaltiger Merkmale des Objekts und deren Einflussgrößen auf die Bewertung bedarf dabei einer langfristigen Betrachtung der Marktgegebenheiten. Der betrachtete Zeitraum ist zu benennen und seine Angemessenheit nachvollziehbar darzulegen."

2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Verfahren zur Ermittlung des Beleihungswerts

(1) Zur Ermittlung des Beleihungswerts sind der Ertragswert (§§ 8 bis 13) und der Sachwert (§§ 14 bis 17) des Beleihungsobjekts getrennt zu ermitteln; anstelle des Sachwerts kann bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Wohnungs- und Teileigentum auch der Vergleichswert (§ 19) ermittelt werden. Maßgeblich für die Ableitung des Beleihungswerts ist regelmäßig der Ertragswert, der nicht überschritten werden darf. Bleibt der Sachwert und in den Fällen von Satz 1 zweiter Halbsatz alternativ der Vergleichswert um mehr als 20 Prozent hinter dem Ertragswert zurück, bedarf es einer besonderen Überprüfung der Nachhaltigkeit der zugrunde gelegten Erträge und ihrer Kapitalisierung; hierbei sind im Rahmen der Kontrollbetrachtung für die Kosten- und Ertragsansätze die gleichen Annahmen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht, zu berücksichtigen. Bestätigt sich der anfangs ermittelte Ertragswert, bedarf das Ergebnis der Überprüfung einer nachvollziehbaren Begründung, andernfalls ist der Ertragswert entsprechend zu mindern.

(2) Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Wohnungseigentum kann der Beleihungswert am Sachwert oder Vergleichswert orientiert werden und eine Ertragswertermittlung entfallen, wenn das zu bewertende Objekt nach Objekt- und Standortqualität zweifelsfrei zur Eigennutzung geeignet ist und von potenziellen Erwerbern für die eigene Nutzung dauerhaft nachgefragt wird. Ist das Objekt noch vermietet, ist die hiermit verbundene Wertminderung nachvollziehbar zu ermitteln und vom Beleihungswert abzuziehen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern darf eine Orientierung am Vergleichswert vorbehaltlich des § 19 Absatz 2 jedoch nur dann erfolgen, wenn der Ermittlung aktuelle Vergleichspreise von mindestens fünf Objekten zugrunde liegen, die auch hinsichtlich der Wohnfläche mit dem zu bewertenden Objekt hinreichend übereinstimmen. Bei der Ableitung des Beleihungswerts aus dem Sachwert ist regelmäßig zu prüfen, ob aufgrund der Merkmale des Objekts und der regionalen Marktgegebenheiten unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit ein Abschlag vom Sachwert erforderlich ist.

(3) Sind im Rahmen der Wertermittlung ein Instandhaltungsrückstau, Baumängel oder Bauschäden erkennbar, die noch nicht in geeigneter Weise in die Ermittlung von Ertragswert, Sachwert und Vergleichswert eingeflossen sind, so sind die auf der Grundlage der für ihre Beseitigung am Wertermittlungsstichtag bekannten oder vorsichtig geschätzten Aufwendungen als gesonderter Abschlag vom Beleihungswert zu berücksichtigen. Vorgenanntes gilt auch für sonstige bauliche Aufwände, insbesondere für Maßnahmen zur Ertüchtigung des zu bewertenden Objekts bei Nutzungsänderungen.

(4) Bei im Bau befindlichen Objekten kann der Beleihungswert aus dem Zustandswert abgeleitet werden. Dieser ist die Summe aus dem Bodenwert (§ 15) und dem anteiligen Wert der baulichen Anlage. Der anteilige Wert der baulichen Anlage errechnet sich aus dem Wert der baulichen Anlage des fertig gestellten Objekts (§ 16) und dem erreichten Bautenstand. Der in Ansatz gebrachte Bautenstand ist von einer von der Pfandbriefbank auszuwählenden, besonders fachkundigen, von Bauplanung und Bauausführung unabhängigen Person festzustellen; § 7 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. In den Fällen, in denen der Ertragswert des planmäßig fertig gestellten Objekts unter dessen Sachwert liegt, darf der Zustandswert die Summe aus dem Bodenwert und dem anteiligen Ertragswert der baulichen Anlage, der prozentual dem jeweiligen Bautenstand entspricht, nicht überschreiten. Es ist zu prüfen, ob insbesondere zur Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt auf den ermittelten Zustandswert ein besonderer Nachhaltigkeitsabschlag, der die Verkäuflichkeit des noch nicht fertiggestellten Objekts berücksichtigt, vorgenommen werden muss."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das zu bewertende Objekt ist im Rahmen der Wertermittlung zu besichtigen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Immobilie" die Wörter „oder die dauerhafte Nachfrage von Eigennutzern" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „wesentlichen" das Wort „Objektdaten" und ein Komma eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Alle den Ertragswert, den Sachwert oder den Vergleichswert beeinflussenden Umstände, insbesondere etwaige Nutzungsbeschränkungen, Mieterdienstbarkeiten und andere Dienstbarkeiten, Duldungspflichten, Vorkaufsrechte, Sanierungsvermerke, Baulasten und alle sonstigen Beschränkungen und Lasten sind zu nennen, zu beachten und gegebenenfalls wertmindernd zu berücksichtigen."

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „durchschnittlich" die Wörter „nach Region, Kategorie- und Ausstattungsgrad" eingefügt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Absatz 2 gilt im Falle von Objekten mit Gastronomie als Hauptnutzung, Kinos und vergleichbaren Freizeitobjekten mit der Maßgabe, dass die ermittelten durchschnittlichen Umsätze pro Sitzplatz herzuleiten sind."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Bestehen strukturelle oder lang andauernde Leerstände, ist besonders zu prüfen, ob das Objekt aufgrund der jeweiligen Marktlage und seines Zustands überhaupt ertragsfähig ist oder eine wirtschaftliche Nutzung zu den angesetzten Roherträgen in absehbarer Zeit noch zu erwarten ist."

5.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Einzelkostenansätze dürfen die in Anlage 1 festgelegten Mindestsätze nicht unterschreiten."

b)
In Satz 2 wird das Wort „Erfahrungssatz" durch das Wort „Einzelkostenansatz" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird das Wort „Bewirtschaftungskostenabzug" durch die Wörter „Abzug der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Kosten" ersetzt.

6.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „ergebenden, finanzmathematisch dem Rentenbarwertfaktor entsprechenden Vervielfältiger nach Anlage 4" werden durch die Wörter „ergebenden Vervielfältiger" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Vervielfältiger V errechnet sich gemäß V = (qn - 1) / (qn · z), mit n = Restnutzungsdauer, q = 1 + z und z = Kapitalisierungszinssatz."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Vermietbarkeit" durch die Wörter „wirtschaftliche Nutzung" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei im Inland belegenen Objekten sind die in Anlage 2 genannten Maximalsätze für die Nutzungsdauer baulicher Anlagen zu berücksichtigen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „langfristigen" die Wörter „und nutzungsspezifischen" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der bei im Inland belegenen Objekten in Ansatz zu bringende Kapitalisierungszinssatz beträgt vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 5 bei wohnwirtschaftlicher Nutzung mindestens 3 Prozentpunkte, bei gewerblicher Nutzung mindestens 4 Prozentpunkte über der nach DIN 1333 auf die erste Nachkommastelle gerundeten von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Rendite 30-jähriger Bundesanleihen zuzüglich etwaiger für einzelne Nutzungsarten nach Anlage 3 zu berücksichtigender Aufschläge. Ist am 30. November eines Jahres die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Rendite 30-jähriger Bundesanleihen mindestens 0,5 Prozentpunkte höher oder niedriger als zu Beginn des der letzten Veränderung der Mindestkapitalisierungszinssätze vorhergehenden Monats, so verändert er sich zum 1. Januar des Folgejahres um die entsprechenden nach DIN 1333 auf die erste Nachkommastelle gerundeten Prozentpunkte. Vorbehaltlich des Absatzes 5 beträgt der Mindestkapitalisierungszinssatz bei wohnwirtschaftlicher Nutzung mindestens 3,5 Prozent und höchstens 5,5 Prozent, bei gewerblicher Nutzung mindestens 4,5 Prozent und höchstens 6,5 Prozent, jeweils zuzüglich etwaiger für einzelne Nutzungsarten nach Anlage 3 zu berücksichtigender Aufschläge. Die Bundesanstalt gibt die geänderten Mindestkapitalisierungszinssätze unverzüglich nach dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt auf ihrer Internetseite bekannt."

e)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die in Absatz 4 Satz 1 und 3 genannten Mindestkapitalisierungszinssätze dürfen für die Nutzungsarten Wohnen, Handel, Büro sowie Lager und Logistik um höchstens 0,5 Prozentpunkte unterschritten werden, wenn es sich um erstklassige Immobilien handelt. Dies ist dann der Fall, wenn mindestens folgende Kriterien erfüllt sind:

1.
eine sehr gute Lage im Verdichtungsraum,

2.
ein entsprechend der jeweiligen Objektart bevorzugter Standort,

3.
eine gute Infrastruktur,

4.
eine gute Konzeption,

5.
eine hochwertige Ausstattung,

6.
eine hochwertige Bauweise,

7.
eine besonders hohe Marktgängigkeit und

8.
ein sehr guter Objektzustand.

Ein Unterschreiten bedarf einer nachvollziehbaren, im Gutachten dokumentierten Begründung."

7.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Bodenwert" die Wörter „nach Maßgabe des Satzes 4" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der so ermittelte, um die Abbruchkosten verminderte Bodenwert ist vom Zeitpunkt, an dem das Grundstück unbebaut zur Verfügung stünde, auf den Wertermittlungsstichtag mit dem für die zulässige Nutzung heranzuziehenden Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei einer Restnutzungsdauer der baulichen Anlage von weniger als 30 Jahren ist auch der Anteil des Bodenwerts am Reinertrag über die Restnutzungsdauer der baulichen Anlage zu kapitalisieren oder sind die ermittelten Abbruchkosten der baulichen Anlage vom Ertragswert abzuziehen. Hinsichtlich der Abzinsung der Abbruchkosten gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend."

c)
In Absatz 3 wird nach den Wörtern „zu begründen und" das Wort „gegebenenfalls" eingefügt und nach den Wörtern „und die dafür" das Wort „gegebenenfalls" gestrichen.

8.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Wertminderung wegen des Alters gemäß § 17 ist dabei zu berücksichtigen."

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Bei einer Restnutzungsdauer der baulichen Anlage von weniger als 30 Jahren sind die Abbruchkosten der baulichen Anlage zu ermitteln und vom Sachwert abzuziehen. Hinsichtlich der Abzinsung der Abbruchkosten gilt § 13 Absatz 1 Satz 4 entsprechend."

9.
In § 15 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „Versorgungsleitungen und Kanalisation" durch die Wörter „Ver- und Entsorgungsnetze" ersetzt.

10.
§ 16 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b)
Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.

11.
§ 18 wird aufgehoben.

12.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 kann bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Wohnungseigentum die Ermittlung des Vergleichswerts auch unter Nutzung computerunterstützter datenbankbasierter Bewertungsmodelle erfolgen, wenn deren Geeignetheit und die zugrunde liegenden, auf Basis geeigneter statistischer Modelle nachvollziehbar abgeleiteten Daten mindestens jährlich durch eine vom Systemanbieter und Datenbankanbieter unabhängige qualifizierte Stelle validiert werden. Die Bewertungsergebnisse sind zudem in regelmäßigen Abständen im Rahmen einer Qualitätssicherung durch die Pfandbriefbank zu überprüfen; § 24 Absatz 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Überprüfung bei Beleihungen von Ein- und Zweifamilienhäusern das Sachwertverfahren heranzuziehen ist. Die Stichproben müssen insbesondere auch nach Art und regionaler Belegenheit der Objekte repräsentativ sein."

13.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Abs. 2" gestrichen.

14.
§ 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sofern bebaute Grundstücke bei der Bewertung einbezogen werden sollen, kann den Gebäuden ein eigenständiger Wert nur dann beigemessen werden, wenn sie selbständig und auch außerhalb des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden können."

15.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „wesentlicher" durch das Wort „wesentlichen" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

16.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „400.000" durch die Angabe „600.000" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Semikolon die Wörter „§ 19 Absatz 2 Satz 3 und" eingefügt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
stattdessen eine Ansicht des zu bewertenden Objekts, für das eine Restnutzungsdauer von mindestens 40 Jahren zu erwarten sein muss, per Videoübertragung vorgenommen wird, sofern

a)
der Wertermittler dabei einen zumindest annähernd vollständigen Einblick der gesamten Immobilie, ihres Zustands und ihres Umfelds erhält,

b)
die per Videoübertragung durchgeführte Ansicht der Immobilie hinsichtlich Umfang und Erkenntnissen sowie mittels einer Fotosammlung (Bildschirmfotos) dokumentiert wird und

c)
auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung ein Abschlag in Höhe von mindestens 5 Prozent vorgenommen wird."

d)
Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „wobei die Gründe für den Verzicht auf die Innenbesichtigung in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind," gestrichen.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Gründe für den Verzicht auf die Innenbesichtigung sind nachvollziehbar zu dokumentieren."

17.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 25 Besonderheiten bei Beleihungen im Ausland".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ermittlung des Beleihungswerts von im Ausland belegenen Objekten ist nach den übrigen Vorschriften dieser Verordnung nur insoweit durchzuführen, als in jenen Vorschriften sowie in den Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 3, des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Wird das landesspezifische Gutachten bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag aufgrund nationaler Vorgaben oder Marktstandards abweichend von Satz 2 vom Darlehensnehmer in Auftrag gegeben, darf dieses im Weiteren nur zugrunde gelegt werden, wenn die unabhängige Erstellung eines objektiven, vom Darlehensnehmer unbeeinflussten Gutachtens dadurch gewährleistet erscheint, dass der beauftragte Gutachter diesbezüglich einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen unterworfen ist, deren Nichteinhaltung sanktionsbewehrt ist. Das Gutachten einschließlich der Einhaltung dieser berufsrechtlichen Regelungen muss zudem durch eine für diese Zwecke anerkannte unabhängige nationale Stelle auf Basis verbindlicher Standards hinreichend und nachvollziehbar dokumentiert überprüft werden."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen, in denen keine Vergleichspreise zur Ermittlung von Bodenwerten im Ausland vorliegen, kann ersatzweise auf geeignete sonstige Verfahren zur Ermittlung des Bodenwerts zurückgegriffen werden; hierbei ist darauf zu achten, dass die Herleitung des Bodenwerts unabhängig von der Ermittlung des Ertragswerts erfolgt."

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „Restnutzungsdauer von 100 Jahren" durch die Wörter „ewige Restnutzungsdauer" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 09.10.2022

18.
Dem Wortlaut des § 26 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Der Beleihungswert ist längstens jährlich zu überwachen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 28 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für Beleihungswertermittlungen, die auf Grundlage der bis zum 7. Oktober 2022 geltenden Fassung dieser Verordnung erfolgt sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt die Vorschriften der vorbezeichneten Fassung dieser Verordnung, ab 9. Oktober 2022 mit Ausnahme des § 26 Absatz 1, weiterhin zugrunde gelegt werden. Die Bundesanstalt gibt auf ihrer Internetseite unverzüglich nach dem 8. Oktober 2022 die bis zu einer Anpassung nach § 12 Absatz 4 Satz 2 maßgeblichen Mindestkapitalisierungszinssätze nach § 12 Absatz 4 Satz 1 auf der Grundlage der für den 30. September 2022 von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Rendite 30-jähriger Bundesanleihen bekannt."

20.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 11 Absatz 2) Mindestsätze für die Einzelkostenansätze für die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten

Verwaltungskosten

a)
Wohnungsbau

Für Wohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Garagen und Tiefgaragenstellplätze:

die in Anlage 3 (zu § 12 Absatz 5 Satz 2) der Immobilienwertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Beträge

b)
Gewerbliche Objekte

1 Prozent des Jahresrohertrags

In jedem Einzelfall ist darauf zu achten, dass der ausgewiesene absolute Betrag unzweifelhaft für eine ordnungsgemäße Verwaltung angemessen ist.

Instandhaltungskosten

Kalkulationsbasis: Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohn- oder Nutzfläche (ohne Baunebenkosten und Außenanlagen). Objektzustand, Ausstattungsgrad und Alter sind bei der Bemessung der Instandhaltungskosten zu berücksichtigen.

a)
Lager- und Produktionshallen, gewerbliche Objekte einfachen Standards und Selbstbedienungs-Verbrauchermärkte:

0,8 Prozent

b)
Wohngebäude und gewerbliche Gebäude mit mittlerem Standard:

0,5 Prozent

c)
Hochwertige Büro- und Handels- und andere gewerbliche Objekte:

0,4 Prozent

Mietausfallwagnis

a)
Wohnungsbau:

2 Prozent

b)
Gewerbliche Objekte:

4 Prozent

Modernisierungsrisiko

Berechnungsbasis sind die Herstellungskosten (ohne Baunebenkosten und Außenanlagen).

a)
Geringes Modernisierungsrisiko

(zum Beispiel größere Bürogebäude, Wohn-, Büro- und Geschäftshäuser mit besonderen Ausstattungsmerkmalen, Einzelhandel mit einfachem Standard):

0,2 Prozent

b)
Mittleres Modernisierungsrisiko

(zum Beispiel innerstädtische Hotels, Einzelhandel mit höherem Standard, Freizeitimmobilien mit einfachem Standard):

0,5 Prozent

c)
Hohes Modernisierungsrisiko

(zum Beispiel Rehabilitationseinrichtungen, Kliniken, Freizeitimmobilien mit höherem Standard, Hotels und Einzelhandelsobjekte mit besonders hohem Standard):

0,75 Prozent."

21.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2) Maximalsätze für die Nutzungsdauer in Deutschland belegener baulicher Anlagen

A)
Wohnwirtschaftliche Nutzung:

Wohnhäuser:

80 Jahre

B)
Gewerbliche Nutzung:

a)
Geschäftshäuser und Bürohäuser:

60 Jahre

b)
Warenhäuser, Einkaufszentren, Hotels, landwirtschaftlich genutzte Objekte, Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime, Lager- und Logistikimmobilien, Produktionsimmobilien und Parkhäuser:

40 Jahre

c)
Freizeitimmobilien (zum Beispiel Sportanlagen), Selbstbedienungs- und Fachmärkte, Verbrauchermärkte und Tankstellen:

30 Jahre."

22.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Anlage 3 (zu § 12 Absatz 4) Bei den Mindestkapitalisierungszinssätzen nach § 12 Absatz 4 für einzelne Nutzungsarten zu berücksichtigende Aufschläge

A)
Warenhäuser, Selbstbedienungs- und Fachmärkte, Hotels, Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime, landwirtschaftlich genutzte Objekte, Verbrauchermärkte, Einkaufszentren, Freizeitimmobilien, Parkhäuser, Tankstellen sowie Lager- und Logistikimmobilien:

0,5 Prozentpunkte

B)
Produktionsimmobilien:

1,0 Prozentpunkte."

23.
Anlage 4 wird gestrichen.


Artikel 6 Änderung der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2022 SchiffsBelWertV § 14

§ 14 Absatz 1 der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung vom 6. Mai 2008 (BGBl. I S. 851) wird wie folgt geändert:

1.
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Der Schiffsbeleihungswert ist längstens jährlich zu überwachen."

2.
Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Überprüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn die auf dem Beleihungsobjekt abgesicherte Forderung einen wesentlichen Leistungsrückstand von mindestens 90 Tagen aufweist."


Artikel 7 Änderung der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2022 FlugBelWertV § 12

§ 12 Absatz 1 der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 1036) wird wie folgt geändert:

1.
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Der Flugzeugbeleihungswert ist längstens jährlich zu überwachen."

2.
Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Überprüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn die auf dem Beleihungsobjekt abgesicherte Forderung einen wesentlichen Leistungsrückstand von mindestens 90 Tagen aufweist."


Artikel 8 Änderung der Refinanzierungsregisterverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2023 RefiRegV § 2, § 3, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10

Die Refinanzierungsregisterverordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3241) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird ein in Papierform geführtes Refinanzierungsregister in körperlich nicht dauerhaft verbundener Form geführt, hat jede Seite des Refinanzierungsregisters die in § 4 Absatz 1 bis 3 geforderten Angaben zu enthalten. Jede Seite ist vom Verwalter eigenhändig mit zumindest seinem Namenskürzel zu versehen. Auf sämtlichen Seiten einer Abteilung oder Unterabteilung des Refinanzierungsregisters ist eine fortlaufende Nummerierung anzubringen."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Stellt ein registerführendes Unternehmen die Registerführung von einem elektronischen Register auf ein Register in Papierform um, so sind die Registerdaten vollständig auszudrucken und das Register in Papierform weiterzuführen. Im Falle der Umstellung von einem in Papierform geführten Register auf ein elektronisches Register sind vorbehaltlich des § 10 Absatz 2 für nicht gelöschte Refinanzierungstransaktionen sämtliche Registerdaten in das elektronische Register zu überführen, es sein denn, in Spalte 7 ist vermerkt, dass die im Rahmen der Refinanzierungstransaktion eingetragenen Übertragungsansprüche nicht mehr bestehen. Soweit nach Satz 2 Registerdaten für nicht gelöschte Refinanzierungstransaktionen nicht in das elektronische Register zu überführen sind, sind die Formulare der betreffenden Refinanzierungstransaktionen bis zu ihrer Löschung als Anlage des elektronischen Registers zu den Akten zu nehmen."

2.
Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme der in Spalte 1 enthaltenen Angaben und mit Ausnahme von Löschungsvermerken nicht für Eintragungen, bei denen seit der ordnungsgemäßen vollständigen Löschung mindestens zehn Jahre verstrichen sind."

3.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „ist zusätzlich die Anschrift" durch die Wörter „sind hierzu das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Grundbuchblatts sowie zusätzlich die Postadresse oder eine sonstige ortsübliche Lagebezeichnung des Grundstücks" ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird das Wort „ist" durch die Wörter „sind die Bezeichnung des Registers, die Registerstelle sowie" ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Bei beendeten Refinanzierungstransaktionen, die nicht gelöscht sind, ist hier unter Angabe der maßgeblichen Daten zu vermerken, dass die im Rahmen der Refinanzierungstransaktion eingetragenen Übertragungsansprüche nicht mehr bestehen, insbesondere, weil die zu übertragenden Forderungen vollständig getilgt oder abgetreten, die zu übertragenden Pfandrechte zur Löschung oder Abtretung bewilligt oder die den Übertragungsanspruch begründenden Verträge aufgehoben oder beendet wurden."

4.
In § 6 Satz 5 werden nach dem Wort „mit" die Wörter „den Angaben nach § 4 Absatz 1 bis 3 sowie" eingefügt.

5.
Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 3 Satz 3 gilt entsprechend."

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „und" durch das Wort „sowie" und die Wörter „der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „des Datenschutzes und der Datensicherheit" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
der Austausch von Daten aus dem oder für das Refinanzierungsregister im System und bei Einsatz öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit)."

b)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Das Original und mindestens eine Sicherungskopie des Refinanzierungsregisters müssen auf Datenträgern gespeichert werden, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Kreditwesengesetzes befinden. Im Falle einer technischen Auslagerung ist zudem sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen im Fall der Insolvenz des registerführenden Unternehmens verpflichtet ist, die Datensätze in einer Form, die elektronisch mit standardisierten Datenbankanwendungen verarbeitet werden kann, an den Sachwalter im Sinne des § 22l Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes des registerführenden Unternehmens zu übermitteln."

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Es ist zulässig, das elektronische Refinanzierungsregister nur für die ab dem Zeitpunkt seiner Einführung hinzukommenden Abteilungen nach § 22a Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder im Fall der Registerführung für Dritte nur für die ab dem Zeitpunkt seiner Einführung hinzukommenden Unterabteilungen nach § 22b Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zu führen. Der maßgebliche Zeitpunkt ist in dem in Papierform wie auch in dem elektronisch geführten Teil des Refinanzierungsregisters anzugeben. Die Einheitlichkeit des Refinanzierungsregisters ist durch deutliche Verweise auf die in Papierform fortgeführten Bestandteile herzustellen.

(3) Auf vor dem 1. Juli 2023 in das Refinanzierungsregister vorgenommene Eintragungen finden die §§ 5 und 6 in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung Anwendung. Auf vor dem 1. Juli 2023 vollständig gelöschte Refinanzierungstransaktionen und auf Refinanzierungstransaktionen, bei denen in Spalte 7 vermerkt ist, dass die im Rahmen der Refinanzierungstransaktion eingetragenen Übertragungsansprüche nicht mehr bestehen, findet § 2 in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung Anwendung. § 2 Absatz 2 Satz 2 findet nur auf Seiten einer Abteilung oder Unterabteilung Anwendung, auf denen nach dem 30. Juni 2023 Eintragungen vorgenommen werden."


Artikel 9 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Artikel 4 und 5 Nummer 18 sowie Artikel 6 und 7 treten am 9. Oktober 2022 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 und 4 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

(4) Artikel 8 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Oktober 2022.


Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mark Branson