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§ 3 - Pfandbrief-Barwertverordnung (PfandBarwertV)

V. v. 14.07.2005 BGBl. I S. 2165; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 21.07.2005; FNA: 7628-8-1 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 3 Ermittlung der aktuellen Barwerte



(1) Für die Ermittlung der Barwerte ist die alleinige Verwendung der währungsspezifischen Zinskurve für Swapgeschäfte zulässig. Derivate sind abweichend von Satz 1 mit ihrem aktuellen Marktpreis zu berücksichtigen, der durch eine vom Handel weisungsunabhängige Stelle, welche alle zur Ermittlung des Marktpreises notwendigen organisatorischen, materiellen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, zu ermitteln ist.

(2) Die Barwerte von Fremdwährungspositionen sind zum jeweils aktuellen Wechselkurs in Euro umzurechnen.

 
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Zitierungen von § 3 PfandBarwertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PfandBarwertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBarwertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PfandBarwertV Stresstest (vom 26.03.2009)
... und Währungskursveränderungen gegeben ist. Hierzu hat sie das der Berechnung nach § 3 Abs. 1 zugrunde liegende Portfolio mindestens wöchentlich einem Stresstest nach Maßgabe ...
§ 5 PfandBarwertV Simulation der Auswirkung von Zinsveränderungen auf die Barwerte (vom 01.01.2023)
... verschieben. Im Anschluss daran sind für alle Bestandteile des der Berechnung nach § 3 Abs. 1 zugrunde liegenden Portfolios mittels der sich ergebenden neuen Zinskurven neue Barwerte zu ...
§ 7 PfandBarwertV Dokumentationspflichten (vom 01.01.2023)
... Pfandbriefbank ist verpflichtet, 1. das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses Verfahrens, 2. das Verfahren zur ...