Die
Derivateverordnung vom
16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 24 Absatz 2 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf bei offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches bei der Berechnung nach § 23 Absatz 1 unberücksichtigt lassen:".
- 2.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Übergangsbestimmungen".
- b)
- Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf die am 6. September 2019 bestehenden Investmentvermögen kann
§ 24 Absatz 2 in seiner bis zum 5. September 2019 geltenden Fassung noch bis zum 5. Juni 2020 angewendet werden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. September 2019.