Zweite Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung (2. DerivateVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.08.2019 BGBl. I S. 1355 (Nr. 32); Geltung ab 06.09.2019
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 197 Absatz 3 Satz 1 und des § 204 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. September 2019 DerivateV § 24, § 40

Die Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 24 Absatz 2 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf bei offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches bei der Berechnung nach § 23 Absatz 1 unberücksichtigt lassen:".

2.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 40 Übergangsbestimmungen".

b)
Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf die am 6. September 2019 bestehenden Investmentvermögen kann § 24 Absatz 2 in seiner bis zum 5. September 2019 geltenden Fassung noch bis zum 5. Juni 2020 angewendet werden."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. September 2019.

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Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

F. Hufeld



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