Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen am 31.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2019 durch Artikel 2a der 14. FeVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DV-FahrlGuaÄndV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Änderung der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung


Die Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort 'Masterabschluss' durch das Wort 'Studienabschluss' ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter 'Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE und die Fahrlehrerlaubnisklasse DE besitzt, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE geprüft werden soll,' durch die Wörter 'Fahrlehrerlaubnis der von dem Bewerber beantragten Klasse besitzt' ersetzt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) In Absatz 3 werden die Wörter 'eine danach erforderliche Fahrlehrerlaubnis' durch die Wörter 'eine Fahrlehrerlaubnis der Klassen CE oder DE' ersetzt.

(Text neue Fassung)

b) (aufgehoben)

2. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Dies gilt nicht für Mitglieder, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind oder die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet haben.'

vorherige Änderung

3. In § 6 Satz 2 wird das Wort 'Hauptsitz' durch das Wort 'Sitz' ersetzt.



3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In
Satz 2 wird das Wort 'Hauptsitz' durch das Wort 'Sitz' ersetzt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort 'Fachkundeprüfung' die Wörter 'oder eine Lehrprobe' eingefügt.


4. In § 16 Absatz 5 werden die Wörter 'die vom Prüfungsausschuss gestellt werden,' gestrichen.