Die
Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden nach den Wörtern „verwendbar bis" die Wörter „oder mit der Abkürzung „verw. bis"" eingefügt.
- 2.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach
§ 11a des Apothekengesetzes zulässig. Bei der Zustellung durch Boten der Apotheke sind die Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Absatz 2a Satz 1 Nummer 1, 2 und 8 und Satz 2 gilt entsprechend. Bei einer Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass die Arzneimittel dem Empfänger in zuverlässiger Weise geliefert werden. Die Zustellung muss durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen, wenn vor der Auslieferung
- 1.
- bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, die Verschreibung nicht in der Apotheke vorgelegen hat oder
- 2.
- keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat.
Hat die Verschreibung vor der Auslieferung nicht in der Apotheke vorgelegen, so muss diese spätestens bei der Aushändigung der Arzneimittel übergeben werden. Hat vor der Auslieferung keine Beratung stattgefunden, so muss diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aushändigung des Arzneimittels erfolgen. Die Beratung kann auch im Wege der Telekommunikation durch die Apotheke erfolgen. § 4 Absatz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung und § 43 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes bleiben unberührt."
- b)
- Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird vor dem Komma am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „insbesondere müssen die für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden; die Einhaltung muss bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln, soweit erforderlich, durch mitgeführte Temperaturkontrollen valide nachgewiesen werden" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „wird. Der" durch die Wörter „wird; der" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Verordnete Arzneimittel, die an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler abgegeben werden, können durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden, das mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt, sofern die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist."
Die
Arzneimittelpreisverordnung vom
14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „16 Cent" durch die Angabe „21 Cent" ersetzt.
- 2.
- In § 7 wird die Angabe „2,91 Euro" durch die Angabe „4,26 Euro" ersetzt.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2)
Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Oktober 2019.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier