Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung (ApBetrOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1450 (Nr. 36); Geltung ab 22.10.2019, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Artikel 2 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

-
des § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 1a des Apothekengesetzes, von denen Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und Absatz 2 Nummer 1a durch Artikel 20 Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) eingefügt worden ist, das Bundesministerium für Gesundheit sowie

-
des § 78 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes, der durch Artikel 52 Nummer 24 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:

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Artikel 1 Änderung der Apothekenbetriebsordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Oktober 2019 ApBetrO § 14, § 17

Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden nach den Wörtern „verwendbar bis" die Wörter „oder mit der Abkürzung „verw. bis"" eingefügt.

2.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig. Bei der Zustellung durch Boten der Apotheke sind die Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Absatz 2a Satz 1 Nummer 1, 2 und 8 und Satz 2 gilt entsprechend. Bei einer Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass die Arzneimittel dem Empfänger in zuverlässiger Weise geliefert werden. Die Zustellung muss durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen, wenn vor der Auslieferung

1.
bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, die Verschreibung nicht in der Apotheke vorgelegen hat oder

2.
keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat.

Hat die Verschreibung vor der Auslieferung nicht in der Apotheke vorgelegen, so muss diese spätestens bei der Aushändigung der Arzneimittel übergeben werden. Hat vor der Auslieferung keine Beratung stattgefunden, so muss diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aushändigung des Arzneimittels erfolgen. Die Beratung kann auch im Wege der Telekommunikation durch die Apotheke erfolgen. § 4 Absatz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung und § 43 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes bleiben unberührt."

b)
Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird vor dem Komma am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „insbesondere müssen die für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden; die Einhaltung muss bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln, soweit erforderlich, durch mitgeführte Temperaturkontrollen valide nachgewiesen werden" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „wird. Der" durch die Wörter „wird; der" ersetzt.

c)
Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Verordnete Arzneimittel, die an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler abgegeben werden, können durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden, das mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt, sofern die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist."

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Artikel 2 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 AMPreisV § 3, § 7

Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „16 Cent" durch die Angabe „21 Cent" ersetzt.

2.
In § 7 wird die Angabe „2,91 Euro" durch die Angabe „4,26 Euro" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Oktober 2019.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier



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