Abschnitt 1 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Anforderungen an Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
§ 4 Bekanntmachung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung gilt für die Unterkünfte, die Freizeiteinrichtungen und die medizinischen Räumlichkeiten für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die

1.
die Bundesflagge führen und

2.
nach dem 1. November 2019 auf Kiel gelegt worden sind.

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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Zu den Unterkünften und Freizeiteinrichtungen im Sinne dieser Verordnung gehören

1.
die folgenden Unterkunftsräume:

a)
Schlaf- und Wohnräume,

b)
Messen, Pantries und sonstige Aufenthaltsräume,

c)
Freizeiträume,

d)
Büroräume,

e)
Küchen,

f)
Umkleideräume,

g)
Toiletten und Waschräume einschließlich der Räume und Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche (sanitäre Einrichtungen),

h)
medizinische Räumlichkeiten,

i)
Gänge in den Bereichen des Schiffs, die der Unterbringung der Besatzungsmitglieder dienen (Verkehrsgänge),

2.
Freizeitbereiche an Deck,

3.
Vorratsräume und Kühlräume,

4.
Einrichtungen zur Trinkwasserversorgung.

(2) Ein Fahrgastschiff ist ein Schiff, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist.

(3) Spezialschiffe sind Schiffe im Sinne des IMO-Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen (VkBl. 2009 S. 84), die für die Beförderung von mehr als zwölf Personen Spezialpersonal vorgesehen sind.

(4) Fischereifahrzeuge sind Schiffe, die zur gewerblichen Fischerei verwendet werden oder verwendet werden sollen und mit einem durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszuständen oberhalb der Wasserlinie liegt, ausgestattet sind.

(5) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.

(6) 1„Länge" eines Schiffs ist der größere der beiden folgenden Werte:

1.
96 Prozent der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 Prozent der geringsten Seitenhöhe oberhalb der Oberkante des Kiels, oder

2.
die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie.

2Bei Schiffen mit Kielfall hat die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie zu verlaufen.

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§ 3 Allgemeine Anforderungen an Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

1.
an Bord vorhanden sind und instand gehalten werden,

2.
frei von Gegenständen sind, die nicht persönliches Eigentum der Besatzungsmitglieder sind und nicht der Unterbringung, Freizeitgestaltung, Sicherheit oder Rettung der Besatzungsmitglieder dienen,

3.
dem zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung eines Schiffs geltenden Stand der Technik entsprechen, und

4.
für eine menschenwürdige und gesundheitsgerechte Unterbringung oder Verpflegung der Besatzungsmitglieder, soweit dafür vorgesehen, geeignet sind.

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§ 4 Bekanntmachung



Auf jedem Schiff ist den Besatzungsmitgliedern der Wortlaut dieser Verordnung in der im Borddienst gebräuchlichen Sprache zugänglich zu machen.



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