Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen nach
§ 5 Absatz 1 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings sowie das Verfahren der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der Erlaubnisse.
§ 6 GeoEngBV Vorhaben mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen ... Sind von den Maßnahmen nach § 1 nachteilige Umweltauswirkungen auf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates zu erwarten, so ... gewünscht wird. (2) Soweit von den geplanten Maßnahmen nach § 1 nachteilige Umweltauswirkungen auf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates oder auf die Hohe See ... zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass die vorgesehenen Maßnahmen nach § 1 in dem betroffenen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht werden. Sie wirkt ferner ...